Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:
Die Einschreibung als Promotionsstudent ist nicht gleichbedeutend mit der Zulassung zur Promotion an der Fakultät. Abhängig von Ihrem Hochschulabschluss (z. B. bei ausländischen Abschlüssen) kann ein Antrag auf Zulassung bei der jeweiligen Fakultät notwendig sein. Unter Umständen kann die Zulassung zur Promotion an die Erfüllung von Auflagen geknüpft sein (z.B. bei Fachhochschulabsolventen).
Bitte informieren Sie sich anhand der für Sie gültigen Promotionsordnung und fragen Sie diesbezüglich Ihre/n Betreuer/in. Wichtige Informationen zum Promotionsverfahren finden Sie auch in unserem Leitfaden.
- die Voraussetzungen lt. § 3 der Promotionsordnung MNF (deutsch, englisch) müssen erfüllt sein
- bei fachfremden oder ausländischen Abschlüssen ist ein Antrag auf Zulassung zur Promotion zu stellen (Formular Seite 1, Seite 2)
- besonders befähigte Fachhochschulabsolventen können auf Antrag vom Fakultätsrat zur Promotion zugelassen werden (sh. § 3 Abs. 3 Promotionsordnung der MNF)
Die Promotionsordnung (§ 8 (1)) erfordert mindestens einen Gutachter, der hauptamtlich an einem Institut der Fakultät oder einem An-Institut beschäftigt ist oder innerhalb der letzten drei Jahre beschäftigt war. Der Doktorand ist für die Kontaktaufnahme mit dem möglichen Gutachter verantwortlich. Die Kontaktaufnahme muss rechtzeitig vor Einreichen der Dissertation erfolgen (zu Beginn der Arbeiten für die Dissertation).