Promotion an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen-Fakultät
Generelles
- Promotionsordnung mit Änderungssatzung
- Leitfaden zum Promotionsverfahren
- Beschluss der MNF einer Ausnahmegenehmigung zur Betreuung von habilitierten Mitarbeitern in Promotionsverfahren der MNF
- Pflichtexemplarordnung zur Veröffentlichung und Abgabe von Pflichtexemplaren an der Universitätsbibliothek
Zulassung zur Promotion
Bitte beachten Sie, dass ein eventueller Antrag auf Zulassung zur Promotion vor dem Antrag auf Einreichung einer Promotion gestellt werden muss. Andernfalls kann es zu Verzögerungen kommen.
Bitte beachten Sie auch, dass eine Zulassung zur Promotion NICHT gleichzusetzen ist mit der Registrierung als Doktorand.
Einreichungsarten
Sie können wählen, ob Sie ihre Arbeit als Monographie oder Kumulativ einreichen.
Monographische Dissertation
Kumulative Dissertation
Interne Verfahrensrichtlinie für die Anfertigung einer kumulativen Dissertation.
Fristen für die Eröffnung
Die vollständigen Unterlagen müssen in der Zentralen Promotions- und Habilitationsstelle (S44) eingereicht werden. Bitte beachten Sie die Einreichfristen, damit die Unterlagen rechtzeitig für die Sitzung geprüft und vorbereitet werden können.
Ansprechpartner:innen
finden sich auf dieser Seite.
Weitere Informationen
Für weitere und allgemeine Informationen zur Promotion an der Universität Rostock steht diese Seite zur Verfügung: https://www.uni-rostock.de/forschung/nachwuchsfoerderung/karrierewege/promotion/
Promotionsgebiete
Institut für Biowissenschaften
- Biochemie
- Biologie-Didaktik
- Biophysik
- Botanik
- Genetik
- Meeresbiologie
- Mikrobiologie
- Molekularbiologie
- Ökologie
- Pflanzenphysiologie
- Tierphysiologie
- Zellbiologie
- Zoologie
Institut für Chemie
- Chemie
- Chemie-Didaktik
Institut für Mathematik
- Mathematik
- Mathematik-Didaktik
Institut für Physik
- Angewandte Physik
- Atmosphärenphysik
- Experimentalphysik
- Physik-Didaktik
- Physikalische Ozeanographie
- Theoretische Physik
Nicht an der MNF betreute Promovenden
Die Promotionsordnung (§8(1)) erfordert mindestens einen Gutachter, der hauptamtlich an einem Institut der Fakultät oder einem An-Institut beschäftigt ist oder innerhalb der letzten drei Jahre beschäftigt war. Die Kontaktaufnahme muss rechtzeitig vor Einreichen der Dissertation erfolgen (zu Beginn der Arbeiten für die Dissertation).
